MMM e. V.

Satzung des MMM e. V.

§ 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen MMM-LARP (dabei steht „MMM“ für „magische Momente miterleben“ und „LARP“ für „Live Action Role Playing“).

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit Eintragung führt er den Namenszusatz „e. V.“.

3. Sitz des Vereins ist Kaiserslautern.

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2. Zweck des Vereins
 
1. Zweck des Vereins ist die Förderung aktiver künstlerischer Betätigungen auf dem Gebiet des Freilicht-Improvisationstheaters, insbesondere durch den Einsatz von sogenannten Rollen-, Simulations- und Gesellschaftsspielen.

2. Der Zweck des Vereins wird verwirklicht durch die Ausrichtung kultureller, nichtkommerzieller, eventuell mehrtägiger Veranstaltungen. Dabei handelt es sich ausdrücklich nicht um Theateraufführungen, sondern um das imaginäre Hineinversetzen in auch physisch selbst dargestellte Charaktere und deren rollengerechte Führung durch von Spielleitern erdachte Handlungen. Die Gruppe von jungen Erwachsenen und Erwachsenen soll dabei insbesondere durch soziale Interaktion und Kommunikation Problemlösungen zu verschiedensten Situationen erarbeiten.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung, indem er vor allem bei jungen Erwachsenen und Erwachsenen musische Begabungen fördert, kulturelles Brauchtum in seine Veranstaltungen einarbeitet und verschiedene einfache Techniken der Materialverarbeitung vermittelt. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

§ 3. Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, werden.

2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein kann frühestens und muss spätestens nach der Teilnahme an drei offiziellen Veranstaltungen des Vereins an den Vorstand gerichtet werden. In Einzelfällen kann durch einen Beschluss des Vorstands der spätestmögliche Zeitpunkt der Antragstellung auf bis zu der Teilnahme an fünf offiziellen Veranstaltungen des Vereins verlängert werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem Antragsteller mitzuteilen.

3. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck auch in der Öffentlichkeit in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

5. Die Einrichtung und die Materialien des Vereins sind sorgfältig zu behandeln.

6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

7. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur mit einer Frist von drei Monaten zu Ende eines Geschäftsjahres zulässig.

8. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstoßen hat oder wenn es mit mindestens einem Jahresbeitrag in Verzug ist. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

9. Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss aus dem Verein kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Beschwerde gegen den Ausschluss hat aufschiebende Wirkung.

10. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Einem ehemaligen Mitglied des Vereins ist die Teilnahme an sämtlichen offiziellen Veranstaltungen des Vereins untersagt. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 4. Mitgliedsbeiträge


Von den Mitgliedern wird ein Geldbetrag als regelmäßiger Jahresbeitrag erhoben. Über dessen Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 5. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6. Vereinsvorstand

1. Der Vorstand besteht aus sechs Personen, nämlich dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und bis zu zwei Beisitzern.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam, darunter 1. oder 2. Vorsitzender, vertreten.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der 1. und 2. Vorsitzende und der Kassenwart werden auf unbestimmte Zeit gewählt. Der Schriftführer und die Beisitzer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

4. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

5. Der Vorstand führt ein auf den Verein lautenden Namen laufendes Bankkonto, das ausschließlich zur Verwaltung des Vereinsvermögens genutzt wird. Ausschließlich der Vorstand tätigt Käufe und Verkäufe materieller oder immaterieller Art, die zur Erfüllung des Vereinszwecks nötig sind.

6. Der Vorstand soll dem Zweck des Vereins laut § 3 zur Durchführung verhelfen und übernimmt alle Verwaltungs- und Organisationsaufgaben des Vereins und seiner Veranstaltungen. 7. Der Vorstand führt die Mitgliederliste des Vereins.

§ 7. Zuständigkeit des Vorstandes

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch gegenwärtige Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung, b) Einberufung der Mitgliederversammlung c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung d) Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung e) Erstellung des Jahreshaushaltsplans und des Jahresberichtes, f) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

2. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.

§ 8. Beschlussfassung des Vorstandes
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in virtuellen Vorstandssitzungen oder auf schriftlichem Wege.

2. Vorstandssitzungen sind vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden in Textform oder (fern-)mündlich unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von einer Woche einzuberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Sitzungsleiter ist der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder virtuell anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

4. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, dass Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnis enthalten soll. Das Protokoll dient Beweiszwecken.

§ 9. Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer, b) Beschlussfassung und Änderungen der Satzung, c) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, d) Festsetzung von Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags, e) Entscheidung über Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags und gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes, f) Genehmigung des Haushaltsplanes und Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Vorstandes, g) Entlastung des Vorstandes.

2. Einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal eines Jahres, findet die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins statt. Weitere (außerordentliche) Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird. Die Mitgliederversammlung kann auch virtuell (online) durchgeführt werden.

3. Der 1. Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.

4. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

7. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf.

8. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

9. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll soll den Ort und die Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Person von Versammlungsleiter und Protokollführer, die Tagesordnung, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

10. Für Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend. Erreicht jedoch im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, ist die Wahl zu wiederholen. Erreicht auch im zweiten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, genügt in jedem weiteren Wahlgang die einfache Mehrheit.

§ 10. Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt elektronisch an die zuletzt von dem Mitglied in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse unter Angabe der Tagesordnung. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.

2. Jedes Mitglied kann beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Geht ein solcher Antrag spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand ein, ist die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen.

3. Spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

§ 11. Kassenführung

1. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.

2. Die Jahresrechnung wird von zwei Kassenprüfern geprüft, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden.

3. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

4. Die geprüfte Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

§ 12. Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann.

2. Liquidatoren sind der 1. und 2. Vorsitzende als je einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an „Waldritter e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13. Inkrafttreten der Satzung

1. Diese Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Kaiserslautern in Kraft. Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 07.05.2017 beschlossen.